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Leistungszulagen

Autor: Tobias Egli / am

Leistungszulagen sind freiwillige Zusatzzahlungen seitens des Arbeitgebers, aus denen sich kein rechtlicher Anspruch ergibt.

Neben dem vertraglich vereinbarten Gehalt haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Angestellten Leistungszulagen zu gewähren. Damit drücken sie ihre Wertschätzung aus, wenn die Angestellten beispielsweise mit besonderem Engagement geglänzt haben. Das kann unter anderem in folgenden Situationen der Fall sein:

  • Übernahme von Aufgaben anderer Mitarbeitender aufgrund von Arbeitsausfall
  • vorübergehende Stellvertretung
  • zeitweise Führung eines Projekts

Es handelt sich bei Leistungszulagen um Einmalzahlungen, auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinen rechtlichen Anspruch haben. Die Zahlungen finden auf freiwilliger Basis statt. Auch wenn Arbeitgeber sie vielleicht regelmässig ausführen, dürfen Angestellte keine Forderungen stellen, wenn sie einmal ausfallen.

Wie werden Leistungszulagen ausgezahlt?

Möchten Arbeitgeber eine Leistungszulage gewähren, dann müssen Sie bei der Personalkommission beantragen. In einem Schriftstück begründen sie, warum die jeweilige Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter sie verdient hat.

Wichtig ist, dass es sich um eine zusätzliche Vergütung für eine gewisse Zeitperiode handelt. Geht aus der Begründung hervor, dass die zu vergütende Leistung dauerhaft erbracht wird, ist eine individuelle Lohnerhöhung angezeigt. Eine einmalige Leistungszulage gilt als unangebracht.

Wie werden Leistungszulagen versteuert?

Leistungszulagen sind ein Bestandteil des Jahreseinkommens. Demzufolge müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie versteuern. Auch Sozialabgaben wie die Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung oder die Erwerbsersatzordnung werden fällig. Die Leistungszulagen werden also mit dem Bruttolohn addiert und genau gleich versteuert.

Pro Angestelltem dürfen Arbeitgeber Leistungszulagen in maximaler Höhe von CHF 3000 auszahlen. Es ist durchaus möglich, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund dieser zusätzlichen Zahlungen in eine andere Steuerklasse rutschen.

Dann kann sich der zu berechnende Steuersatz erhöhen und der Nettolohn fällt eventuell etwas geringer aus als erwartet. Bleibt die Steuerklasse gleich, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel mehr von den Leistungszulagen, da der Steuersatz gleich bleibt.

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