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Was versteht man unter Brutto- / Nettolohn

Das vereinbarte Bruttogehalt im Arbeitsvertrag klingt gut – doch so viel bleibt leider nicht vom Lohn übrig. Diverse Abzüge schmälern das Gehalt und sorgen dafür, dass die Auszahlungssumme deutlich geringer ausfällt als der Bruttolohn. Dabei sind die Abzüge durch den Arbeitgeber vorzunehmen und werden in den verschiedenen Arten des Arbeitsvertrags konkret geregelt.

bruttolohn

Lohnabzug: Aktuelle Sozialversicherungsbeiträge

Die einzelnen Lohnabzüge sind gesetzlich vorgeschrieben und werden vom Arbeitgeber vorgenommen. Festgelegt sind sie im Einzelarbeitsvertrag, im Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag – hier können zum Beispiel Beiträge zu Vorsorgemöglichkeiten oder eine Versicherung gegen Erwerbsausfall separat geregelt werden.

Beiträge sind zum Beispiel an die AHV, an die IV und an die EO zu entrichten. Dabei beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. Januar, der auf die Vollendung des 16. Lebensjahres folgt. Der Arbeitgeber zieht die eine Hälfte des Beitrags (5,125 Prozent) vom Arbeitslohn des Angestellten ab und überweist diesen Betrag zusammen mit seinem eigenen Anteil (die andere Hälfte) an die Ausgleichskasse.
Die AHV ist die „Alters- und Hinterlassenenversicherung“ und soll die Existenzgrundlage für die Familie eines verstorbenen Arbeitnehmers und damit Versorgers sicher. Gleichzeitig stellt diese Versicherung die Altersrente, mit der der Versicherte seinen Ruhestand materiell gesichert geniessen können soll. Wie hoch die Leistungen im Einzelnen sind, berechnet sich aus der Dauer der gezahlten Beiträge sowie aus ihrer Höhe.

Die IV ist die „Invalidenversicherung“, die ebenfalls verpflichtend gezahlt werden muss. Jeder Schweizer oder Arbeitnehmer in der Schweiz ist in der IV versichert. Die Leistungen, die der Versicherte in Anspruch nehmen kann, sind individuell verschieden und müssen bei der IV-Stelle am Wohnort des Versicherten beantragt sowie geklärt werden.
Die EO ist die „Erwerbsersatzordnung“, die einen Ersatz für einen möglichen Erwerbsausfall bieten soll. Solch ein Ausfall der Erwerbseinkünfte kann bei Dienstpflicht oder auch bei Mutterschaft auftreten.
Als Basis für die Berechnung dieser Sozialversicherungsbeiträge gilt der Bruttolohn. Davon gibt es aber Ausnahmen: Selbstständige bekommen kein normales Gehalt, auch Spesen, Zulagen für Familien, Taggelder für Angestellte aus der Krankentagegeldversicherung oder Taggelder aus der UVG können nicht als AHV-Basislohn gezählt. Auch für Nichterwerbstätige gelten andere Basisbeträge, auf die sich die Sozialversicherung in ihrer Berechnung bezieht. Die gleichen Grundlagen wie für die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten auch für die Invalidenversicherung und die Erwerbsordnung.
Einen weiteren Lohnabzug gibt es für die Arbeitslosenversicherung. Diese Versicherung tritt immer dann in Leistung, wenn der Versicherte arbeitslos ist, wenn er aufgrund des Wetters nicht arbeiten kann (bei Bauarbeitern) und wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Kurzarbeit und Massnahmen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben werden ebenfalls durch diese Versicherung getragen. Die Höhe der Leistung beträgt 70 Prozent des versicherten Gehalts oder Lohnes, wobei das Geld in Tagegelder ausgezahlt wird.
Die Versicherung ist eine Pflichtversicherung und beträgt 1,1 Prozent des Bruttogehalts, wobei diese Summe sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zahlen müssen. Die Höhe gilt bis zu einem Einkommen von 148.200 Schweizer Franken. Die Lohnteile, die darüber liegen, werden mit nur 0,5 Prozent berücksichtigt, auch hier teilen sich wieder Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten.
Wenn die Pensionskasse Leistungen übernimmt, wenn also der Versicherte seinen Ruhestand angetreten hat, brauchen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung mehr entrichtet zu werden.

Die Unfallversicherung in der Schweiz

Bis zu einem Jahresverdienst von 148.200 Schweizer Franken ist die Unfallversicherung (UVG) eine Pflichtversicherung in der Schweiz. Die Kosten für die Prämie an den Versicherer muss der Arbeitgeber allein tragen, damit handelt es sich im Grunde genommen nicht um einen echten Lohnabzug. Es handelt sich hier um eine Möglichkeit zur individuellen Gesundheitsvorsorge, daher richtet sich die Höhe der Prämie auch nach dem betrieblich verursachten Risiko. Das heisst, dass in Unternehmen mit hohem Risiko auch zum Teil deutlich höhere Beiträge entrichtet werden müssen. Versichert sind alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, wobei die Absicherung gegen Berufsunfall und –krankheit erfolgt. Sofern der Arbeitnehmer mindestens acht Stunden in der Woche für denselben Arbeitgeber tätig ist, versichert ihn die UVG auch gegen die Folgen sogenannter Nichtberufsunfälle. Die Prämien dafür müssen eigentlich vom Versicherten selbst erbracht werden, viele Arbeitgeber übernehmen die Beiträge aber und weisen sie gemeinsam mit den üblichen UVG-Versicherungsanteilen an. Der Versicherungsschutz besteht einen Monat über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus und kann auf sechs Monate im Rahmen einer Abredeversicherung verlängert werden.

Berufliche Vorsorge nach dem BVG

Die Berufsvorsorge nach dem BVG bildet die sogenannte zweite Säule des Vorsorgesystems und ergänzt die erste Säule mit Altersvorsorge und Invalidität. Anbieter der Berufsvorsorge ist unter anderem die Pensionskasse, auch Versicherungen oder Sammelstiftungen, welche autonom arbeiten, kommen infrage. Die Berufsvorsorge trägt daher auch im Volksmund die Bezeichnung „Pensionskasse“. In jedem Fall hat der Arbeitgeber die Wahl, welchen Anbieter er für die Versicherung seiner Angestellten wählen möchte, wobei gerade grössere Unternehmen oft eigene Pensionskassen haben.
Verpflichtend ist die Berufliche Vorsorge für alle Arbeitnehmer, die ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 21.150 Schweizer Franken haben, die Obergrenze liegt bei 84.600 Schweizer Franken pro Jahr. Minimal kann der Lohn von 3.525 und maximal von 59.925 Schweizer Franken versichert werden.
Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres muss verpflichtend eine Prämie für die Risikoabsicherung gezahlt werden, die Altersvorsorge kommt als Pflicht ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Lebensjahres hinzu.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss mindestens die gleiche Summe zahlen wie der Arbeitnehmer. Dazu kommen 0,1 Prozent für den Sicherheitsfonds von koordiniertem Lohn, wobei diesen Betrag nur der Arbeitgeber aufbringen muss.
Grundlage für die Berechnung der Beitragshöhe sind nicht die vorangegangen Durchschnittslöhne, sondern die folgenden. Daher gilt als Stichtag auch der 1.1. Dies nennt sich „vorschüssige Lohndeklaration“ und besagt, dass zum Beispiel im Januar 2017 die voraussichtlichen Löhne für das ganze Jahr 2017 als Basis herangezogen werden. Ausgeschlossen sind bei der Berechnung der Leistungspflichten Gratifikationen und Erfolgsbeteiligungen, weil diese nicht im Voraus feststellbar sind. Entstehen dadurch Lücken in der Vorsorge, muss der Versicherte diese selbst schliessen.

Lohnabzüge in der Schweiz im Überblick

Zur besseren Übersicht folgt an dieser Stelle ein Überblick über die aktuellen Sozialversicherungsbeiträge, die vom Lohn abgezogen werden:


Beiträge zur AHV, IV und EO:

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je 5,125 % vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers an die Ausgleichskasse.

ALV

  • Bis zu einem Jahreseinkommen von 148.200 Schweizer Franken
    beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 1,1 Prozent, den gleichen Betrag zahlt der Arbeitgeber.
  • Lohnanteile über der genannten Grenze werden mit 0,5 Prozent berechnet.

UVG

  • Die Versicherung ist verpflichtend bis zu einem Jahreseinkommen von 148.200 Schweizer Franken.
  • Die Höhe der Prämie richtet sich nach betrieblichem Risiko.
  • Die Prämie für Berufsunfälle muss der Arbeitgeber zahlen.
  • Prämien für die Nichtberufsunfall-Versicherung zahlt der Arbeitnehmer selbst, sie kann aber auch vom Arbeitgeber übernommen werden.

BVG

  • Verpflichtende Versicherung ab 21.150 bis 84.600 Schweizer Franken.
  • Prämie für Risikoversicherung wird ab dem 1. Januar nach vollendetem 17. Lebensjahr fällig.
  • Prämie für die Altersvorsorge wird ab dem 1. Januar nach vollendetem 24. Lebensjahr fällig.
  • Arbeitgeber zahlt gleiche Beitragssumme wie Arbeitnehmer.
  • Arbeitgeber zahlt zusätzlich 0,1 Prozent für Sicherheitsfonds.

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