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Mindesturlaub

Autor: Tobias Egli / am

Der Mindesturlaub steht allen Schweizerinnen und Schweizern zu – unabhängig davon, wie viel sie arbeiten. Er dient der körperlichen und geistigen Erholung.

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer braucht regelmässig eine Pause vom Job. Sie dient der körperlichen und mentalen Erholung und bietet Zeit für freizeitliche Aktivitäten, Reisen und mehr. Jede Person, die in einem Angestelltenverhältnis tätig ist, hat ein Anrecht auf diese freie Zeit. Daher gibt es einen Mindesturlaub.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub in der Schweiz?

Schweizerinnen und Schweizer haben einen gesetzlichen Anspruch auf vier Wochen Mindesturlaub im Jahr. Dieser Zeitraum gilt unabhängig vom Arbeitspensum. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jünger als 20 Jahre sind, haben sogar einen Anspruch auf fünf Wochen.

Es gibt durchaus Arbeitgeber, die mehr Ferien gewähren oder die Zahl der Urlaubstage mit den Arbeitsjahren ansteigen lassen. Wann Angestellte diese in Anspruch nehmen, können sie allerdings nicht frei entscheiden. Arbeitgeber müssen den Urlaub erst genehmigen. Sind die Wunschtermine nicht mit den Interessen des Unternehmens vereinbar, können Vorgesetzte von ihren Angestellten verlangen, die Ferien zu verschieben.

Sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihres Urlaubs erkranken oder verunfallen, werden die folgenden Tage als Krankentage angerechnet. Die Ferien gehen also nicht verloren, sondern können nachgeholt werden. Allerdings müssen Angestellte dazu ein Arztzeugnis vorlegen. Versäumen Sie dies, rechnet das Unternehmen keine Krankentage an und Sie können den Rest des Mindesturlaubs nicht verschieben.

Wurde einem Mitarbeitenden gekündigt, kann er die Ferien, die ihm noch zustehen, auch noch während der Kündigungsfrist beanspruchen. Allerdings haben Arbeitgeber das Recht, dies zu verweigern, beispielsweise aufgrund betrieblicher Ausnahmesituationen.

Freie Tage ohne Urlaubsantrag

Nicht für jedes Ereignis, das im Leben von Angestellten stattfindet, müssen sie gleich Urlaub beantragen. Sie dürfen beispielsweise in folgenden Fällen abwesend bleiben, ohne dafür wertvolle Tage des Mindesturlaubs in Anspruch nehmen zu müssen:

  • eigene Hochzeit
  • Geburt der Kinder
  • Tod eines engen Verwandten
  • Pflege eines Familienangehörigen
  • Ausübung eines öffentlichen Amts

Wie viele zusätzliche Urlaubstage Arbeitgeber in derartigen Fällen gewähren, variiert. Es gibt diesbezüglich keine arbeitsrechtlichen Regelungen.

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