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Kindergeld

Autor: Tobias Egli / am

Kindergeld respektive die Kinderzulage ist in der Schweiz nicht an die Staatsbürgerschaft gekoppelt, sondern an die berufliche Stellung der Eltern.

Das Kindergeld wird in der Schweiz Kinderzulage genannt. Es wird vom Arbeitgeber oder bei nicht angestellten Erwerbstätigen von den zuständigen Familienausgleichskassen ausbezahlt. Aktuell beträgt die monatliche Zulage pro Kind ab Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres mindestens CHF 200.

Die Höhe der Kinderzulage variiert in den Kantonen beträchtlich, manche Kantone zahlen ab dem dritten Kind mehr. Wie hoch die Kinderzulage konkret ist, lässt sich mit dem Lohnrechner von Lohncheck ermitteln.

Wenn der oder die Jugendliche aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, wird die Zulage bis zum 20. Lebensjahr verlängert. Stiefkinder haben nur dann Anspruch auf die Kinderzulage, wenn sie im Haushalt des Stiefelternteils wohnen. Für Pflegekinder wird die Zulage nur ausbezahlt, wenn sie unentgeltlich und dauerhaft in die Pflegefamilie aufgenommen wurden.

Die Schweizer Staatsangehörigkeit allein begründet keinen Anspruch auf die Zulage. Anspruchsberechtigt sind alle angestellten oder selbstständig erwerbstätigen Personen sowie Nicht-Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen. Auch arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben Anspruch auf die Zulage. Eine Einkommensgrenze gibt es dabei nicht, das Kindergeld unterliegt aber der Einkommensteuer. Arbeitslose haben keinen Anspruch auf Familienzulagen, erhalten aber einen Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld.

Der Anspruch auf Kinderzulage besteht pro Kind nur einmal, auch wenn beide Elternteile berufstätig sind. Bei Angestellten kümmert sich der Arbeitgeber um die Formalitäten, Selbstständige und Nichterwerbstätige müssen ein Gesuch bei der zuständigen Familienausgleichskasse stellen.

Wann wird das Kindergeld nicht mehr gezahlt?

Die Antwort ergibt sich zum einen aus den Altersbegrenzungen. Zum anderen entfällt die Kinderzulage, wenn der oder die Jugendliche eine Ausbildung beginnt. Dann besteht vom 15. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Diese beläuft sich ebenfalls auf CHF 250 pro Monat.

Kein Kindergeld wird gezahlt, wenn die Kinder im Ausland leben – es sei denn, es gibt eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung.

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